Bei einer Eheschließung zwischen einem rumänischen und einem ausländischen Staatsangehörigen in Rumänien muss der zukünftige ausländische Ehepartner gem. Art. 33 des rumänischen Gesetztes 119/1996 unter anderen einen Nachweis darüber erbringen, wonach er nach seinem nationalem Recht, die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt. Dies ist im Falle eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Drittstaatlers mit Wohnsitz in Deutschland ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses muss mit einer Apostille versehen sein, um im Ausland rechtskräftig zu sein. Die Vorlage einer Konsularbescheinigung ist ab sofort nicht mehr notwendig.
Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des Wohnsitzes des deutschen Verlobten. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Standesbeamte des letzten deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Nur wenn niemals oder nur vorübergehend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig (§ 69b des Personenstandsgesetzes).
Welche Unterlagen Sie zur Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses benötigen, erfragen Sie bitte telefonisch oder persönlich im Standesamt.
Einige Standesämter stellen ein Antragformular auch elektronisch im Internet zur Verfügung.
Benötigte Dokumente zur Eheschließung:
Erst nach abschließender Prüfung des Antrags und Unterlagen kann das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden, welches sechs Monate ab dem Tage der Ausstellung gültig ist.